Die Studienkommission für das Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften an der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg erläßt aufgrund des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz - UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, in der geltenden Fassung nachfolgenden Studienplan für das Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften an der Universität Salzburg.
§ 1. Voraussetzung für die Zulassung zum Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften ist der Abschluß eines ingenieurwissenschaftlichen Diplomstudiums der Studienrichtungen Architektur, Bauingenieurwesen, Elektrotechnik, Informatik, Maschinenbau, Mechatronik, Raumplanung und Raumordnung, Technische Chemie, Technische Mathematik, Technische Physik, Telematik, Verfahrenstechnik, Vermessungswesen, Wirtschaftsingenieurwe-sen-Bauwesen, Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau oder Wirtschafts-ingenieurwesen-Technische Chemie (Anlage 2 Z 2.11 UniStG) an einer inländischen Universität oder der Abschluß eines Studiums einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, das den oben genannten Diplomstudien gleichwertig ist, oder der Abschluß eines Fachhoch-schul-Studienganges technischer Richtung mitsamt den Bestimmungen gemäß § 5 Abs. 3 FHStG.
§ 2. (1) Das Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften dient zur Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses mittels selbständiger Forschung zur Weiterentwicklung der technischen Wissenschaften (§ 2 Abs. 2 Z 2 UniStG) durch die Studierende oder den Studierenden.
(2) Die vorgesehene Studiendauer für das Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften beträgt, einschließlich der für die Anfertigung der Dissertation vorgesehen Zeit, vier Semester.
(3) Als Teil des Doktoratsstudiums sind von der Studierenden oder dem Studierenden forschungsrelevante Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt zwölf Semesterstunden in Form von Lehrveranstaltungsprüfungen zu absolvieren. Die forschungsrelevanten Lehrveranstaltungen sind allesamt Wahlfächer der oder des Studierenden, die im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation auszuwählen sind.
(4) Forschungsaufenthalte und Lehrveranstaltungsprüfungen, die an anderen in- und ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen absolviert wurden, sowie außeruniversitäre wissenschaftliche Tätigkeit des oder der Studierenden werden nach Maßgabe von § 59 Abs. 1 und 2 UniStG anerkannt.
§ 3. Das Thema der Dissertation ist einem der im Studienplan der absolvierten Studienrichtung festgelegten Prüfungsfächer zu entnehmen oder hat in einem sinnvollen Zusammenhang mit diesem zu stehen (§ 62 Abs. 1 UniStG). Das Thema der Dissertation muß einem Fach zuzurechnen sein, das an der Universität Salzburg durch eine Universitätslehrerin oder einen Universitätslehrer gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 vertreten ist. Die Dissertation ist vorzugsweise in englischer Sprache abzufassen. Ansonsten gelten die Bestimmungen von § 62 UniStG.
§ 4. (1) Die Zulassung zur kommissionellen Prüfung setzt die positive Beurteilung der Lehrveranstaltungsprüfungen gemäß § 2 und die positive Beurteilung der Dissertation gemäß § 62 Abs. 7 bis 9 UniStG voraus.
(2) Die kommissionelle Prüfung ist eine Gesamtprüfung, die vor einem Prüfungssenat gemäß § 56 UniStG abzulegen ist, dem zumindest die Betreuerin oder der Betreuer sowie die Beurteilerinnen und Beurteiler anzugehören haben. Im Falle einer Verhinderung einer oder mehrer dieser Prüferinnen und Prüfer hat die Studiendekanin oder der Studiendekan nach Anhörung der Kandidatin oder des Kandidaten, der Betreuerin oder des Betreuers und der Beurteilerinnen und Beurteiler den Prüfungssenat zusammenzusetzen.
(3) Prüfungsfächer der kommissionellen Prüfung sind:
a) das Teilgebiet des Faches, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist,
b) ein Teilgebiet eines Faches, das von der Studiendekanin oder dem Studiendekan nach Anhören der Kandidatin oder des Kandidaten und der Betreuerin oder des Betreuers und den Beurteilerinnen oder Beurteilern aufgrund des thematischen Zusammenhangs mit der Dissertation zu bestimmen ist.
§ 5. An die Absolventinnen oder Absolventen des Doktoratsstudiums wird der akademische Grad ``Doktorin der technischen Wissenschaften'' oder ``Doktor der technischen Wissenschaften'', lateinische Bezeichnung ``Doctor technicae'', abgekürzt ``Dr. techn.'' verliehen.
§ 6. Dieser Studienplan tritt mit 1. Oktober 1998 in Kraft.